Allgemeine Geschäftsbedingungen der EQWO media house GmbH
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die EQWO media house GmbH (im Folgenden „EQWO“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der EQWO und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der EQWO schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die EQWO ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die EQWO bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Die Angebote der EQWO sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Wenn nicht anders angegeben, haben Angebote der EQWO eine Gültigkeit von 14 Tagen.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die EQWO. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens ist EQWO bei der Erfüllung des Auftrags weisungsfrei und hat Gestaltungsfreiheit. Insbesondere ist EQWO an keinerlei Arbeitsort oder Arbeitszeit gebunden.
2.3 Alle Leistungen der EQWO (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
2.4 Sofern für die Leistungserbringung seitens EQWO erforderlich, sorgt der Kunde dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang förderliches Arbeiten erlauben. Der Kunde wird der EQWO zeitgerecht und vollständig, auch ohne besondere Aufforderung der EQWO, alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, selbst wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der EQWO wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.5 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen Rechteclearing), und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die EQWO haftet im Fall bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die EQWO wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die EQWO schad- und klaglos. Er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen – insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die EQWO bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der EQWO hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
3. Sicherung der Unabhängigkeit
3.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
3.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit von beauftragten Dritten und/oder Mitarbeitern von EQWO zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. für die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
4. Konzept- und Ideenschutz
4.1 Hat der potenzielle Kunde die EQWO vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die EQWO dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
4.2 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die EQWO treten der potenzielle Kunde und die EQWO in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zugrunde.
4.3 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die EQWO bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
4.4 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der EQWO ist dem potenziellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
4.5 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, selbst wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
4.6 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der EQWO im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
4.7 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der EQWO Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist oder rechtmäßig benutzen durfte, so hat er dies der EQWO binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
4.8 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die EQWO dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die EQWO dabei verdienstlich wurde.
4.9 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der EQWO ein.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter / Social-Media-Kanäle
5.1 Die EQWO ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die EQWO wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht werden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Fall einer Kündigung des EQWO-Vertrages aus wichtigem Grund.
5.4 Social-Media-Kanäle
5.4.1 Die EQWO weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z. B. Facebook, Instagram, Twitter, TikTok, YouTube, LinkedIn, Xing, Pinterest – im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen, -auftritte und -musik aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der EQWO nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen, -auftritte und -musik grundlosentfernt werden.
5.4.2 Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Aufwand dafür wir dem Kunden von der EQWO nach vereinbartem Stundensatz in Rechnung gestellt.
5.4.3 Die EQWO arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.
5.4.4 Die EQWO beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die EQWO nicht dafür einstehen, dass beauftragte Kampagnen auch jederzeit abrufbar sind.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der EQWO schriftlich zu bestätigen.
6.2 Von EQWO schriftlich bestätigte Termine, die vom Kunden später als zwei (2) volle Werktage (mindestens 48 Stunden) vor Beginn des jeweiligen Termins abgesagt oder verschoben werden, sind vom Kunden voll zu bezahlen. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der EQWO aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat – z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse –, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die EQWO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die EQWO in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der EQWO schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen – ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die EQWO ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
7.2 die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
7.3 der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z. B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
7.4 berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der EQWO weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung der EQWO eine taugliche Sicherheit leistet.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die EQWO fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
7.6 Hinsichtlich Leistungen der EQWO, die als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sind (z. B. Abomodelle, wiederkehrende Stundenpauschalen etc.), gilt, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr, die sich fortlaufend um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit einem schriftlichen Kündigungsschreiben gekündigt wird. Der Kunde, ist er Verbraucher iSd KSchG, wird auf dieses Kündigungsrecht gesondert hingewiesen.
8. Honorar / Entgelt
8.1 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die EQWO für die erbrachten Leistungen sowie für die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.2 Alle Leistungen der EQWO, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der EQWO erwachsenden Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.
8.3 Kostenvoranschläge der EQWO sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der EQWO schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die EQWO den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der EQWO – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der EQWO die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der EQWO begründet ist, hat der Kunde der EQWO darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die EQWO bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der EQWO, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Vielmehr sind nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen unverzüglich der EQWO zurückzustellen.
8.5 Im Fall der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist EQWO von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, bis zur Bezahlung befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
8.6 Das Honorar für Leistungen der EQWO, die als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sind (z. B. Abomodelle, wiederkehrende Stundenpauschalen etc.), ist wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die jeweils für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage für die Neufestsetzung des Honorars zum nächsten vereinbarten Verrechnungszeitpunkt als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf 2 Dezimalstellen zu runden.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Leistungen der EQWO bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der EQWO.
9.2 Barauslagen für im Auftrag des Kunden zu beauftragende Drittleistungen, wie insbesondere Ad-Schaltungen, sind vom Kunden vorab zu bezahlen und werden von der EQWO erst nach vollständigem Zahlungseingang beauftragt bzw. zur Ausführung gebracht.
9.3 Hinsichtlich der Leistungen der EQWO, die als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sind (z. B. Abomodelle, wiederkehrende Stundenpauschalen etc.), sind – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – erstmalige Entgelte vor Leistungserbringung mit Rechnungslegung und folgende Entgelte jährlich im Voraus fällig. Die Rechnungslegung erfolgt per Dauerrechnung zu Beginn der Folgeperiode.
9.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der EQWO die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.5 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden kann die EQWO sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.6 Weiters ist die EQWO nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.7 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die EQWO für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der EQWO aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der EQWO schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10 Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der EQWO, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelner Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der EQWO und können von der EQWO jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der EQWO jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der EQWO setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der EQWO dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der EQWO, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Allfällige Web- und Cloud-Services unterliegen den jeweiligen Nutzungsbedingungen, die die Regelungen dieser AGB ergänzen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und derartigen Nutzungsbedingungen gehen die in den Nutzungsbedingungen enthaltenen Regelungen allfälligen widersprechenden Regelungen dieser AGB vor.
10.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der EQWO, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EQWO und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. EQWO ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Das heißt, ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Kunde keinen Rechtsanspruch darauf.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der EQWO, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der EQWO erforderlich. Dafür steht der EQWO und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.5 Für die Nutzung von Leistungen der EQWO bzw. von Werbemitteln, für die die EQWO konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des EQWO-Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der EQWO notwendig.
10.6 Für Nutzungen gemäß Punkt 3 steht der EQWO im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte EQWO-Vergütung zu – im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine EQWO-Vergütung mehr zu zahlen.
10.7 Der Kunde haftet der EQWO für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die EQWO ist berechtigt, bei allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die EQWO und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist in allen angebotenen Preisen der EQWO ein Referenzkundenrabatt enthalten. Für die Gewährung dieses Rabatts räumt der Kunde der EQWO das Recht ein, den Kunden im folgenden Umfang – vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden – als Referenzkunden zu nennen:
11.3 Kurze Projektzusammenfassung als Text
11.4 Exemplarischer Screenshot oder Grafik
11.5 Nennung des Kunden samt Firmenlogo
11.6 auf Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Webseite, in sozialen Medien mund Kundenpräsentationen.
12. Gewährleistung
12.1 Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, übernimmt EQWO in keinem Fall eine Erfolgsgarantie im Sinne quantifizierbarer Erfolge von Werbemaßnahmen, Kampagnen oder sonstigen Leistungen.
12.2 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die EQWO, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen – andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die EQWO zu. Die EQWO wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der EQWO alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die EQWO ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die EQWO mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.4 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die EQWO ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die EQWO haftet im Fall leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.5 EQWO trifft keine wie immer geartete Haftung für Unterbrechungen hinsichtlich Internet-Dienstleistungen und Software, welche nicht in ihrem Einflussbereich liegen. EQWO übernimmt keine Gewähr, dass alle vertragsgegenständlichen Services ohne Unterbrechungen zugänglich sind und dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können. Weiters wird keine Gewähr übernommen, dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. EQWO haftet nicht für Handlungen Dritter im Netzwerkbereich und übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die Dritte dem Kunden im Zuge des Netzwerkbetriebes oder durch dessen Ausfall zufügen. Außerdem behält sich EQWO Standzeiten für die Systemwartung und Administration der vertragsgegenständlichen Services vor, die keiner expliziten Verständigung bedürfen. Außerdem übernimmt EQWO keine Gewähr für Störungen und Ausfälle seitens der Unternehmen und Institutionen, die einen weltweiten Netzwerkbetrieb ermöglichen und deren Netzwerk-infrastruktur der Kunde benützt, um eine Verbindung zum jeweiligen Service herzustellen – zumal eine Verbindung mit dem Service eine einwandfreie Netzwerkkommunikation voraussetzt.
12.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der EQWO gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde, ist er Unternehmer iSd § 1 KSchG, ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der EQWO und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen – gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen mangelhafter bzw. unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der EQWO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der EQWO für Ansprüche, die aufgrund der von der EQWO erbrachten Leistung (z. B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die EQWO ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die EQWO nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die EQWO diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der EQWO. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
13.4 Die vorstehenden haftungsbeschränkenden Regelungen gelten nicht für die Haftung bei vorsätzlicher Schädigung, bei Personenschäden oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
14. Anzuwendendes Recht
14.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der EQWO und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz von EQWO. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die EQWO die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der EQWO und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das am Sitz der EQWO sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die EQWO berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
15.4 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
15.5 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Stand Juli 2024